Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma DVS System Software GmbH & Co. KG (DVS)
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Sie
gelten auch dann, wenn unser Kunde, insbesondere bei der Annahme der Bestellung
oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei
denn, diesen wurde ausdrücklich durch DVS zugestimmt.
2. Vertragsabschluß/Vertragsinhalt
a)Angebote von DVS sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach
Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DVS
zustande.
b) Jegliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere
Vertragsänderungen, insbesondere auch die Abänderung dieser Schriftformklausel
selbst, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
a) Die
von DVS angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und
Versicherung.
b) Bei Erwerb von DVS Software ohne Hardware erfolgt die Zahlung bei Übergabe,
kein Skonto.
c) Bei Erwerb von DVS Software einschließlich Hardware sind 30 % der
Rechnungssumme bei Auftragsbestätigung und 70 % bei Übergabe zahlbar, kein
Skonto.
d) Rabattvereinbarungen sind durch die Einhaltung des Zahlungsziels bedingt und
werden bei Zielüberschreitung hinfällig.
e) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis
zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, Materialkosten oder marktmäßige
Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen.
Ist der
Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der genannten
Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin
mehr als sechs Wochen liegen.
4. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung
Eine
Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen und die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes sind nur zulässig, soweit es sich um eine unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
5. Lieferfristen, Termine
a) Soweit
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind von DVS
genannte Termine und Fristen nur Cirka Angaben. Liefert oder leistet DVS daher
innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der
Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten.
b) Termine und Fristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, soweit die
Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Termin und Fristen verlängern sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und
Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitgeteilt.
c) Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und
recht- zeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt
oder bei anderen von DVS nicht zu vertretenden Umständen.
d) Teillieferungen und Teilleistungen sind DVS innerhalb der von uns angegebenen
Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.
6. Abnahme
Leistungen von DVS sind durch den Kunden abgenommen, sobald er den Gegenstand
der Leistung erhält und nicht unverzüglich unter Hinweis auf konkrete Mängel die
Abnahme verweigert. Handelt es sich bei unserem Kunden nicht um einen Kaufmann,
eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bedeutet
„unverzüglich“ im Sinne des vorhergehenden Satzes innerhalb eines Zeitraums von
zwei Tagen.
7. Gewährleistung
a) Der Verkauf / die Lieferung erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung,
soweit der Gewährleistungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Soweit ein
Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verbleibt es bei den Gewährleistungsansprüchen
gem. §§ 433 – 435, 437, 439 – 443 und §§ 474 –479 BGB. Die Verjährungsfrist
beträgt im Fall des Verbrauchsgüterkaufs zwei Jahre, bei gebrauchten
Gegenständen ein Jahr. Ansprüche auf Schadenersatz sind auch hier
ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bzw. das arglistige Verschweigen eines Mangels zurückzuführen
ist.
b) Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen
und dem dazugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.
Eventuell auftretende Fehler / Mängel sind DVS unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Soweit Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen sind kann der
Kunde Nacherfüllung verlangen, wenn der Vertragsgegenstand mangelhaft ist oder
ihm zugesicherte Eigenschaften fehlen. DVS kann die gewählte Art der
Nacherfüllung unbeschadet der Rechte des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht
für DVS, auch diese andere Art der Nacherfüllung unter denselben Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt. Führt die Form der Nachbesserung zu erbringende
Nacherfüllung nach zwei Versuchen nicht zur Herstellung einer mangelfreien
Sache, steht dem Kunden die Möglichkeit zu, den Kaufpreis zu mindern,
ersatzweise Rücktritt vom Vertrag zu erklären. DVS haftet nicht für indirekte
oder mittelbare Schäden, sowie Folgeschäden. Ebensowenig haftet DVS für Schäden
wegen vertaner Aufwendungen, entgangenem Gewinn, unvorhersehbaren Schäden oder
für Regressforderungen Dritter, soweit der Schaden durch DVS nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen
oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache durch DVS übernommen
wurde. Gegenüber DVS bestehende Haftungsbeschränkungen auf Grund vertraglicher
Beziehungen zu Vorlieferanten gelten im Verhältnis zu unseren Kunden, soweit die
Übertragung und Weitergabe dieser Haftungsausschlüsse gegenüber unserem Abnehmer
zulässig ist.
c) Erweist sich ein gerügter Softwaremangel als Bedienungs- oder Eingabefehler,
so handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Jeder
Gewährleistungsanspruch entfällt im Übrigen, soweit DVS–Software ohne unsere
vorherige Genehmigung geändert wird. Wir behalten uns das Recht vor, die in
solchen Fällen uns entstehenden Kosten unserem Kunden in Rechnung zu stellen.
d) Für Wartung, Pflege, Updates, Upgrades etc. der DVS-Software ist ein
gesonderter Wartungsvertrag abzuschließen. In diesem Zusammenhang sattfindenden
Maßnahmen stellen keine Gewährleistungsmaßnahmen dar.
e) Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden eines Lieferanten
zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Haftung
insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würden.
8. Nebenkosten, Gefahrübergang, Transportversicherung
a) Wird
die Ware durch DVS oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so
geht mit Beginn des Transports bzw. mit Übergabe der Ware an die Transportperson
die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn
bereitgestellte Ware nicht abgerufen oder der Transport bzw. die Versendung der
Ware auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
b) Verpackungs- und sonstige Versandkosten sowie etwaige Versicherungskosten und
Verzollung gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch für die Kosten, die DVS im
Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichten nach der Verpackungsordnung entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir
behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Bezahlung unserer
Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist DVS zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Besteller/Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch DVS gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies
ausdrücklich durch DVS schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
d) Der Besteller/Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände (ausgenommen
Software nach lizenzrechtlichen Bestimmungen) im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des zwischen DVS und dem Besteller/Kunde vereinbarten Kaufpreises
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen
und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller/Kunde
nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich DVS, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller/Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Ist dies jedoch der Fall, kann DVS verlangen, daß der Besteller/Kunde
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben vornimmt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem
Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt und dies uns gegenüber nachweist.
e) Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht DVS gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller/Kunde verwahrt dann das Miteigentum für uns.
f) Der Besteller/Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat der Besteller/Kunde uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein
Dritter ist auf unser Eigentum ausdrücklich hinzuweisen. Hieraus insgesamt
resultierende oder entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des
Bestellers/Kunden.
g) DVS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Bestellers/Kunden freizugeben als der Wert die zu sichernden
Forderungen – soweit sie noch nicht beglichen sind – um mehr als 20% übersteigt.
10. Nutzung
a) Die
Frage der Mehrfachnutzung der DVS Software ist im Angebot behandelt.
b) Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von
DVS, direkt oder indirekt Dritten DVS Software oder Dokumentationsunterlagen zu
überlassen oder zugänglich zu machen. Ebenso ist es nicht zulässig, für Dritte
DVS Software zu kopieren sowie Dokumentationsunterlagen anzufertigen.
11. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen
a) Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet,
unverzüglich auf Verlangen von DVS seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
mitzuteilen.
b) Außerdem wird der Kunde in zumutbarem Umfang DVS die zur Erfüllung Ihrer
umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten erforderlichen
Informationen erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen zur Verfügung stellen,
die beweisen, daß er eine juristische Person oder ein Unternehmen ist, der den
Vertragsgegenstand für sein Unternehmen erworben hat und das
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenspeicherung
a)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz von DVS.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn
der Besteller/Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist die Klage bei dem
Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers/Kunden zu klagen.
b) Es gilt ausschließlich deutschen Recht unter Ausschluß der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller/Kunde seinen
Firmensitz im Ausland hat.
c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß die für den Geschäftsverkehr
notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von DVS
gespeichert werden (Hinweis gem. § 33 BDSG)
13. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen
Sollte
eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die
übrigen Bedingungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall sind die
Beteiligten verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.